SERVICEUNTERNEHMEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Plotterglück / GISA 36351206

I. Allgemeines
Das Serviceunternehmen bietet die im Anhang angeführten Dienstleistungen nach dem Stand der
Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an. Dies unter bestmöglicher
Wahrung der Interessen des Kunden.

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt sind, gelten für sämtliche
Dienstleistungen und auch Warenlieferungen der Serviceunternehmen.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher
Vertragsbestandteil des zwischen dem Serviceunternehmen und dem Kunden geschlossenen
Auftrags.
2. Auftragserteilung
2.1. Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einem Auftragsschein festgehalten. Dort werden die zu
erbringenden Leistungen genau bezeichnet. Der Kunde erhält eine Abschrift.
3. Preise / Kostenvoranschlag
3.1. Grundsätzlich gelten die Preise lt. Aushang. 
3.2. Sofern mündlich oder schriftlich durch das Serviceunternehmen die Preise bekannt gegeben
werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt:
Die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist,

iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insofern unverbindlich
und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen bis zu 20% des festgelegten
Entgeltes jedenfalls hinzunehmen.
§ 5 KSchG Abs. 2 regelt Kostenvoranschläge
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewähr-
leistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
Die Formulierung trägt dem Rechnung, dass KVs eben nicht automatisch verbindlich sind. Diese Textierung ermöglicht, dass, sollte sich im Zuge der Arbeit neue Umstände ergeben, die bei der KV-Erstellung nicht bedacht wurden, (also zB Verschmutzung, die einen größeren Reinigungsaufwand und mehr Arbeitszeit benötigt), der Unternehmer nicht der geschätzte  KV–Preis/Aufwand entgegen gehalten werden kann.
Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird das Serviceunternehmen den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. Das Serviceunternehmen und der Kunde werden sohin den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.

II. Service / Warenlieferung

4. Termine
4.1. Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung /
Lieferung einhalten.
Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich
machen, so wird das Serviceunternehmen einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung
nennen.
Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin
unterrichten.
5. Abholung 
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Fertigstellungstermin abzuholen. Sollte
dies nicht geschehen, so kann das Serviceunternehmen Mindestkosten von 3 € pro Tag
verrechnen.
7.1. Grundsätzlich gelten die Preise gemäß Aushang. Außer – siehe Kostenvoranschlag – es wäre etwas
anderes vereinbart.
Der Kunde hat den Endbetrag gemäß Rechnung nach Erhalt derselben unverzüglich zu
begleichen. Die Zahlungskonditionen ergeben sich aus dem Aushang des Serviceunternehmens.
Das Serviceunternehmen ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Die Möglichkeit der Akonto- oder Vorauszahlungen in AGBs sind so weit gefasst, da die Höhe der Vorauszahlung
individuell vereinbart wird. Eine grundsätzliche Vereinbarung der Zahlungsmodalität ist nötig.
7.2. Gegen Ansprüche des Serviceunternehmens kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die
Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

8. Warenlieferung
8.1. Sofern im Rahmen des Vertrages mit dem Serviceunternehmen Waren geliefert werden so gilt, dass sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Serviceunternehmens im Eigentum derselben bleiben. Diese Waren dürfen nur benutzt oder verbraucht werden, wenn die Forderungen vom Kunden beglichen sind.
Verpfändungen oder auch Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet.
Pfändungen sind an das Serviceunternehmen zu melden.
Wir weisen auf Punkt 3 „Preise/Kostenvoranschlag“ hin: Bestimmte Produktgruppen und Dienstleistungen müssen zwingend schriftlich vereinbart werden. 
9. Reklamationen
Mängel sollten vom Kunden möglichst kurzfristig gerügt werden. Für Unternehmer gilt die
Mängelrügepflicht nach dem UGB.
Die Textierung der Mängelrügefrist mit „möglichst kurzfristig“ ist auch jene, die der OGH verwendet. Sie soll zum Ausdruck bringen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Ist der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG, so ist das Gericht am Sitze des Serviceunternehmens
für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Bei Verbrauchern ist jenes Gericht
zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung
des Kunden liegt. Wenn der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so bleibt das vorhin genannte Gericht
weiterhin zuständig.